Der Jugendbeirat ist von Art. 34 der Gemeindesatzung vorgesehen. Der Gemeinderat setzt für die Dauer seiner Amtsperiode den Jugendbeirat aus (5 bis 9) Mitgliedern ein. Der Jugendbeirat muss wenigstens zur Hälfte aus schulpflichtigen Personen bzw. aus Jugendlichen unter 18 Jahren zusammengesetzt sein. Den Vorsitz hat der Bürgermeister oder der für den Bereich zuständige Gemeindereferent bzw. Gemeinderat inne.
Der Jugendbeirat hat beratende Funktion und unterbreitet der Gemeindeverwaltung Vorschläge und Anregungen, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde zu verbessern.